
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht PDF
Michael BonefeldEin Unfall oder eine schwere Krankheit können dazu führen, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Wie lange sollen lebenserhaltende Maßnahmen erfolgen? Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie im Koma liegen? Wenn Sie die Entscheidungsgewalt über Ihr Leben behalten wollen, müssen Sie vorbeugen.
Inhalte:
- Die Patientenverfügung: Selbstbestimmung in medizinischen Behandlungsfragen
- Die Vorsorgevollmacht: Wer soll medizinische und rechtliche Fragen für mich regeln?
- Die Betreuungsverfügung: Wenn das Gericht jemanden mit der Regelung meiner Angelegenheiten betraut
- Detaillierte Musterverfügungen mit Warnungen vor rechtlich fehlerhaften Formulierungen und die aktuellen rechtlichen Vorschriften
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Mit dem Thema Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist auch immer das Thema Sterbehilfe verbunden. Denn letztlich entscheiden andere Personen – entsprechend Ihrem Willen – über das An- oder Abschalten lebenserhaltener Maßnahmen. Doch ist das eigentlich erlaubt oder handelt es sich schon um Sterbehilfe? In
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Aktuelle Bewertungen

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht stellen in dieser Hinsicht wichtige Hilfsmittel dar, den eigenen Willen womöglich rechtlich bindend festzulegen und ...

Coronavirus: Notfallausweis, Patientenverfügung ...

Dabei ist es so wichtig, für den Ernstfall vorzusorgen – damit genau dann, wenn wir selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, von anderen Menschen die richtigen Entscheidungen für uns getroffen werden. Ihre BKK empfiehlt deshalb: Nehmen Sie sich die Zeit, sich mit den Themen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu beschäftigen. Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht - SoVD Landesverband ...

Patientenverfügung - Die richtige Vorsorge treffen

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1